Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) der HighLine Technology GmbH

I. Allgemeines

1. Geltungsbereich

Diese AVBs gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der HighLine Technology GmbH gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Die AVB gelten auch, wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Wir behalten uns vor, diese AVB jederzeit zu ändern, wobei die Änderungen automatisch gelten.

2. Vertragsabschluss

Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der HighLine Technology GmbH zustande. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die HighLine Technology GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

3. Eigentums- und Urheberrechte

Die HighLine Technology GmbH behält sich an allen Erklärungen, Mitteilungen und Unterlagen, insbesondere Angeboten, Kalkulationen, Spezifikationen, Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für  solche schriftlichen Unterlagen, die nicht ausdrücklich als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von HighLine Technology GmbH. HighLine Technology GmbH verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

4. Reverse Engineering

Der Kunde verpflichtet sich, keine Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, die Funktionsweise der Software oder mechanischen Komponenten des Anbieters durch Reverse Engineering, Dekompilierung, Disassemblierung oder andere Methoden zu analysieren oder zu reproduzieren. Jegliche Versuche, den Quellcode der Software oder die Konstruktionsdetails der mechanischen Komponenten zu entschlüsseln oder zu extrahieren, sind strengstens untersagt. Verstöße gegen diese Bestimmung können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und zur sofortigen Kündigung des Vertrags führen.

5. Schriftformerfordernis

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen und jegliche sonstige Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses oder ein Verzicht darauf können nur durch ausdrückliche Erklärungen nicht jedoch durch schlüssiges Handeln erfolgen. Die Schriftform wird auch durch Übersendung eines unterzeichneten PDFs (elektronische Datei) per E-Mail gewahrt.

II. Preise und Zahlung

1. Preise

Wenn nicht anders vereinbart, verstehen sich die angegebenen Preise ab Werk (Incoterms: EXW), exklusive Verpackung und Versandkosten, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Skonto wird nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung gewährt.

3. Verzug

Im Falle eines Zahlungsverzugs werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 BGB berechnet. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

1. Lieferzeit

Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung setzt die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

2. Lieferverzögerung

Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände verlängert sich die
Lieferzeit angemessen.

IV. Gefahrübergang, Abnahme

1. Gefahrübergang

Wenn nicht anders vereinbart oder beauftragt, gilt für den Gefahrenübergang Incoterms: EXW Freiburg. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die HighLine Technology GmbH weitere Leistungen, wie z. B. Transport, Montage oder Inbetriebnahme übernommen hat.
Soweit eine Abnahme erforderlich ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Verzögert sich die Abnahme oder die Lieferung aus einem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt der Anzeige der Versand- oder Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Die Abnahmebereitschaft seitens HighLine ist spätestens sieben Tage nach Zustellung gegeben.
Ab dem Zeitpunkt der Zustellung verpflichtet sich der Kunde, die gelieferte Ware auf eigene Kosten gegen alle üblichen Risiken wie Diebstahl, Feuer, Wasser und Transportschäden zu versichern und dies auf Anforderung nachzuweisen.

2. Abnahme

Der Kunde ist zur Abnahme der Lieferung verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt wurde. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden der HighLine Technology GmbH, gilt die Abnahme nach Ablauf von 14 Tagen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt.
Erfolgt keine ausdrückliche Abnahme, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn:
– der Kunde die gelieferte Sache in Gebrauch nimmt, verarbeitet, ausliefert oder
weiterveräußert, oder
– der Kunde nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zustellung eine Inbetriebnahme
ermöglicht
Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
Sofern zweckmäßig und/oder soweit branchenüblich, kann HighLine auch eine Teilabnahme verlangen.
Eine etwaige Inbetriebnahme dient allein der technischen Funktionsprüfung und stellt keine Abnahme dar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
Erfolgt die Inbetriebnahme auf Wunsch des Kunden zu einem späteren Zeitpunkt, berührt dies weder den Gefahrübergang noch die Fälligkeit der Vergütung noch die Abnahmefiktion.

3. Haftung für Obhutsschäden

HighLine Technology GmbH haftet für Schäden an Maschinen, die im Rahmen der Entwicklung oder des Auftrags zur Integration an die HighLine Technology GmbH geliefert werden, nur bis zu einem maximalen Haftungsumfang  von 100.000 EUR. Diese Haftung umfasst ausschließlich Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers verursacht wurden. Für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit, unsachgemäße Handhabung oder externe Einflüsse entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Eigentumsvorbehalt

Die HighLine Technology GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.

2. Verarbeitung und Vermischung

Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für die HighLine Technology GmbH. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der HighLine Technology GmbH gehörenden Waren, erwirbt die HighLine Technology GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.

VI. Mängelhaftung

1. Sachmängel

Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach Wahl der HighLine Technology GmbH Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

2. Rechtsmängel

Führt die Benutzung der gelieferten Ware zur Verletzung von Schutzrechten Dritter, wird die HighLine Technology GmbH auf eigene Kosten dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder die Ware in zumutbarer Weise austauschen oder modifizieren.

VII. Haftung

1. Haftungsausschluss

Die HighLine Technology GmbH haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, es sei denn, die Schäden wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

2. Haftungsbeschränkung

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

VIII. Verjährung

1. Verjährungsfrist

Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt.

IX. Datenschutz

1. Datenschutz

Die HighLine Technology GmbH verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden unter Beachtung der geltenden Datenschutzgesetze. Weitere Informationen sind in der Datenschutzerklärung der HighLine Technology GmbH enthalten (https://highline-technology.com/dataprotection).

X. Schlussbestimmungen

1. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der HighLine Technology GmbH.

2. Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

3. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.